Welche Leistungen kann bzw. darf ich als Arbeitsmediziner nicht anbieten?
Wer benötigt einen Arbeitsmediziner?
Alle Betriebe, quer durch alle Branchen, die Mitarbeiter beschäftigen – also schon ab 1 Arbeitnehmer*in.
Unternehmen unter 50 Mitarbeitern können sich an die AUVA wenden (siehe oben). Die AUVA stellt die Betreuung der Kleinst- und Kleinfirmen österreichweit sicher - und das kostenlos. Die AUVA darf nur beratend und informierend aktiv werden. Die Anmeldung muss durch die Firma selbst erfolgen.
Unternehmen mit mehr als 50 Mitarbeitern müssen Sicherheitsfachkräfte und Arbeitsmediziner pro Angestellten und Kalenderjahr für 1,2 Stunden bei Büroarbeitsplätzen und für 1,5 Stunden bei sonstigen Arbeitsplätzen beschäftigen. Die Zusammenarbeit kann mit selbstständigen Präventivfachkräften oder mit entsprechenden Zentren erfolgen.
1. Sind die Aufgaben der Arbeitsmediziner*innen und generell der Arbeitsschutz gesetzlich geregelt? Ja, und zwar im ASchG (ArbeitnehmerInnenschutzgesetz).
2. Wieviel kostet ein Arbeitsmediziner? Als Verhandlungsbasis dient die Empfehlung der österreichischen Ärztekammer für die selbstständigen Arbeitsmediziner.
3. Hier finden Sie eine Vorlage für einen Mustervertrag der österreichischen Ärztekammer für externe Arbeitsmediziner*innen.
4. Hinweisen möchte ich speziell auf die Aufgaben der Arbeitsmediziner*innen, die in den Paragrafen 81 und 82 beschreiben sind.
Dürfen die Arbeitsmediziner*innen alles machen oder gibt es Einschränkungen? Wie oben beschrieben, sind die Aufgaben der Arbeitsmediziner*innen im ASchG (Arbeitnehmer*innenschutzgesetz) genau geregelt. Wir dürfen in unserer Einsatzzeit ausschließlich beratend und informativ tätig sein – präventiv und nicht kurativ. Wir beraten, jedoch behandeln lassen müssen sich die MitarbeiterInnen bei Haus- oder Fachärzt*innen. Arbeitsmediziner*innen stellen keine Rezepte (außer im Not- oder Einzelfall), keine Krankmeldungen, keine Kuranträge, keine Führerscheinuntersuchungen oder Gesundenuntersuchungen aus. Außerhalb der Einsatzzeit dürfen z.B. die selbstständigen Wahlärzte im Einzelfall Ihre allgemeinmedizinische Tätigkeit ausüben.