Arbeitsmedizin, Gesundheitsberatung und mehr
Welche Leistungen biete ich aus dem Bereich Arbeitsmedizin
(bei Firmen über 50 ArbeitnehmerInnen) an?
- Allgemeine Gesundheitsberatung (von Mitarbeiter*innen und Vorgesetzen)
- Vorsorgeuntersuchungen (Sehtests, Lungenfunktionsuntersuch-ungen, Gehörtests, Blutdruckmessung)
- VGÜ- (Verordnung über die Gesundheitsüberwachung am Arbeitsplatz) Untersuchungen von: Lärm, Schweißrauch, Toluol, Xylol (bei meinen bisherigen Betrieben besteht keine Untersuchungspflicht). Direktverrechnung mit der AUVA.
- Schutzimpfungen (Tetanus, FSME, Influenza, Covid, Reiseimpfungen)
- Reisemedizinische Beratung
- Ergonomische Beratung vor Ort am Arbeitsplatz
- Case Management
- Führerscheinuntersuchung
- Im Einzelfall: die „grüne“ Rezeptur
- Wiedereingliederungsmanagement nach langen Krankenständen (Zusammenarbeit mit Personalwesen erforderlich)
- Beratung bezüglich Wiedereingliederungs-Teilzeitgesetz
- Suchtprävention
- Burnout-Prävention
- Unternehmensberatung zum Thema Gesundheit
- Betriebliche Gesundheitsförderung (Zusammenarbeit mit Personalwesen erforderlich)
- Organisation der Ersten Hilfe
- Vorträge und Unterweisungen (z.B. Wirbelsäule, Hautschutz, Lärmschutz, Schutzimpfungen, Verkehrsmedizin, mentale Gesundheit)
- Beratung Mutterschutz
- Beratung Arbeitsstoffe und persönliche Schutzausrüstung
- Berufskrankheiten
- Eine Schulter zum Ausweinen
- Ärztliche Schweigepflicht
Welche Leistungen kann bzw. darf ich als Arbeitsmediziner nicht anbieten?
- Kurative = heilende Medizin. Ich bin also kein Hausarzt oder Krankenhausambulanz. Gesundheitsberatung bis zur Erste Hilfe Leistung: gerne. Bezüglich Therapie muss ich an die allgemeinmedizinischen bzw. fachärztlichen Kolleg*innen verwiesen.
- Deshalb sind auch keine Krankschreibungen als Arbeitsmediziner in einem Betrieb möglich.
- ÖGK-Gesundenuntersuchung
- Kuranträge
Wer benötigt einen Arbeitsmediziner?
Alle Betriebe, quer durch alle Branchen, die Mitarbeiter beschäftigen – also schon ab 1 Arbeitnehmer*in.
Unternehmen unter 50 Mitarbeitern können sich an die AUVA wenden (siehe oben). Die AUVA stellt die Betreuung der Kleinst- und Kleinfirmen österreichweit sicher - und das kostenlos. Die AUVA darf nur beratend und informierend aktiv werden. Die Anmeldung muss durch die Firma selbst erfolgen.
Unternehmen mit mehr als 50 Mitarbeitern müssen Sicherheitsfachkräfte und Arbeitsmediziner pro Angestellten und Kalenderjahr für 1,2 Stunden bei Büroarbeitsplätzen und für 1,5 Stunden bei sonstigen Arbeitsplätzen beschäftigen. Die Zusammenarbeit kann mit selbstständigen Präventivfachkräften oder mit entsprechenden Zentren erfolgen.
Service für Unternehmen
1. Sind die Aufgaben der Arbeitsmediziner*innen und generell der Arbeitsschutz gesetzlich geregelt? Ja, und zwar im ASchG (ArbeitnehmerInnenschutzgesetz).
2. Wieviel kostet ein Arbeitsmediziner? Als Verhandlungsbasis dient die Empfehlung der österreichischen Ärztekammer für die selbstständigen Arbeitsmediziner.
3. Hier finden Sie eine Vorlage für einen Mustervertrag der österreichischen Ärztekammer für externe Arbeitsmediziner*innen.
4. Hinweisen möchte ich speziell auf die Aufgaben der Arbeitsmediziner*innen, die in den Paragrafen 81 und 82 beschreiben sind.
Arbeitsmedizin – beratend und informierend
Dürfen die Arbeitsmediziner*innen alles machen oder gibt es Einschränkungen? Wie oben beschrieben, sind die Aufgaben der Arbeitsmediziner*innen im ASchG (Arbeitnehmer*innenschutzgesetz) genau geregelt. Wir dürfen in unserer Einsatzzeit ausschließlich beratend und informativ tätig sein – präventiv und nicht kurativ. Wir beraten, jedoch behandeln lassen müssen sich die MitarbeiterInnen bei Haus- oder Fachärzt*innen. Arbeitsmediziner*innen stellen keine Rezepte (außer im Not- oder Einzelfall), keine Krankmeldungen, keine Kuranträge, keine Führerscheinuntersuchungen oder Gesundenuntersuchungen aus. Außerhalb der Einsatzzeit dürfen z.B. die selbstständigen Wahlärzte im Einzelfall Ihre allgemeinmedizinische Tätigkeit ausüben.